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1963 gründete Otto Frank den Anne Frank Fonds als Schweizer Stiftung – die einzige unter dem Namen seiner Tochter, die er je gegründet hat. Er setzte die Organisation als seine Universalerbin ein, und vermachte ihr testamentarisch sämtliche Autorenrechte von Anne und Otto Frank zu. Die Aufgabe der Fonds ist es u.a., das Vermächtnis und die Familie zu vertreten, das Tagebuch sowie die weiteren Werke Anne Franks der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Alle Einnahmen aus den Autorenrechten an den Werken Anne Franks werden für erzieherische oder wohltätige Projekte verwendet. AFF vertritt die Persönlichkeitsrechte der Familie Frank und fungiert gemeinsam mit den noch lebenden Familienmitgliedern als Sachwalter einer in der Schoah fast vollständig vernichteten Familie.

Nein, nicht ohne die Genehmigung des Anne Frank Fonds. Nutzungsrechte müssen erteilt werden, bevor die Texte bearbeitet oder benützt werden. Anfragen zu solchen Rechten können schriftlich an den Anne Frank Fonds (info@annefrank.ch) gerichtet werden. Der Anne Frank Fonds lizenziert weltweit Rechte und unterstützt vor allem auch die edukative Nutzung der Texte.

Ursprünglich waren die Rechte an den Originaltexten im Besitz der Autorin Anne Frank selbst. Es wurden zwei Versionen des Tagebuchs als Lesebuch veröffentlicht: eine 1947, herausgegeben von Otto Frank, und eine zweite 1991, herausgegeben von Mirjam Pressler. Diese Ausgaben sind die jeweiligen Adaptionen von Otto Frank und Mirjam Pressler. Beide Werke sind geschützt und die Autorenechte liegen bei AFF.

Nein. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Autorenrechte an Anne Franks Tagebuch in naher Zukunft verfallen werden oder dass irgendjemand das Recht hat, die Texte frei zu verwenden und das Tagebuch ohne Bewilligung des Anne Franks Fonds zu veröffentlichen.

Diese Frage muss von Land zu Land unterschiedlich beantwortet werden. Da die Gesetze zum Urheberrecht auf nationaler Ebene erlassen werden, hat jedes Land seine eigenen Regeln.
 

Es ist wichtig zu wissen, dass für das Tagebuch in den meisten Territorien die generelle Regel für die Schutzfrist, nämlich die Lebenszeit des Verfassers (hier also Anne Frank) zuzüglich 50 oder 70 Jahre über den Tod hinaus nicht zur Anwendung kommt. Stattdessen sind aufgrund der komplexen Herstellungsgeschichte der Originalversionen des Tagebuchs und seiner gedruckten Versionen Ausnahmen von der allgemeinen Regel gültig.
 

Auch innerhalb Europas, wo die entsprechende Gesetzgebung in Form einer Direktive auf der europäischen Ebene vereinheitlicht wurde, durch welche eine Harmonisierung der Schutzfristdauer über den ganzen Kontinent erreicht werden sollte, bestehen Unterschiede. Dies rührt daher, dass die Direktive die europäischen Länder ausdrücklich dazu auffordert, jegliche bereits bestehenden Schutzfristen, die über das in der Direktive verlangte Mass hinausgehen, weiter aufrechtzuerhalten.
 

Als Folge davon bleibt zum Beispiel in Spanien, wo für das Tagebuch eine Schutzfrist Gültigkeit hatte, die länger läuft als jene, die in der Direktive verlangt wird, eben diese längere Schutzfrist bestehen.
 

Überdies wurde in vielen Ländern innerhalb und ausserhalb der EU festgelegt, dass eine Schutzdauer von 50 Jahren für erstmals nach dem Tod des Autoren veröffentlichte Werke gilt, welche erst ab dem Datum der ersten Veröffentlichung zu laufen beginnt. Da Anne Franks Originalschriften erstmalig in den späteren 1980er-Jahren veröffentlicht wurden, werden sie noch für Jahrzehnte geschützt bleiben.
 

Die Vereinigten Staaten von Amerika kennen einen ganz anderen Regelsatz, die Schutzfrist für Werke zu berechnen, welche erstmals zwischen den 1920er- und 1970er-Jahren publiziert wurden: Sie werden während 95 Jahren vom Datum der ersten Veröffentlichung an geschützt. Das Tagebuch wurde in den USA erstmals in den 1950er-Jahren publiziert; dies bedeutet, dass es dort noch bis in die 2040er-Jahre geschützt bleiben wird.
 

Die gedruckte Version des Tagebuches wurde von Otto Frank kurz nach dem Zweiten Weltkrieg herausgegeben; sie basierte auf den zwei sich überschneidenden, aber jeweils nicht komplett von Anne Frank ausgearbeiteten hinterlassenen Versionen des Tagebuchs. In allen Ländern, die der Anne Frank Fonds in dieser Hinsicht überprüfen liess, bestätigen Experten, dass Otto Frank sich ein eigenes Copyright für diese Zusammenstellung erworben hat, welches noch für mindestens 50, in vielen Ländern 70 weitere Jahre ab dem Zeitpunkt seines Todes im Jahr 1980 gültig bleiben wird. Gleiches gilt für die in Deutschland lebende Autorin Mirjam Pressler. Wie bei Otto Frank werden diese Rechte noch lange Bestand haben.
 

Zusammenfassend gilt, dass Anne Franks Originalschriften wie auch die gedruckten Originalwerke noch für viele Jahrzehnte geschützt bleiben werden.

Wie dies für die jeweiligen Ausgaben von Otto Frank und Mirjam Pressler zutrifft, erwerben auch Übersetzer ihre eigenen Rechte an ihren Übersetzungen. Je nach Land erlöschen Rechte an Übersetzungen 50 oder 70 Jahre nach dem Tod des Übersetzers. In den meisten Ländern sind die gedruckten Ausgaben des Tagebuchs Übersetzungen von Mirjam Presslers Version aus dem Jahr 1991. Viele der Übersetzerinnen und Übersetzer sind noch am Leben. Die Rechte der betreffenden Übersetzungen werden für mindestens 50 oder in manchen Ländern für 70 weitere Jahre fortdauern.

Alle im Besitz von Anne und Otto Frank befindlichen Autorenrechte wurden 1980 nach dem Hinschied Otto Franks auf den Anne Frank Fonds in Basel übertragen. Die Rechte an den Originaltexten, an den Adaptionen von Otto Frank und Mirjam Pressler und an anderen Bearbeitungen sind Eigentum des Fonds. Im Falle der Übersetzungen teilt sich der Anne Frank Fonds die Rechte mit einer grossen Anzahl Buchverlage.

Der Anne Frank Fonds ist eine Stiftung nach Schweizer Recht und Aufsicht der eidgenössischen Behörden. Der operativ tätige Stiftungsrat arbeitet ehrenamtlich, Partner und Rechtsberater arbeiten mitunter sogar auf pro-bono-Basis. Der Anne Frank Fonds unterhält ein kleines Büro mit drei Teilzeitangestellten und beteiligt sich in der Regel nicht an den Kosten für Projekte, welche allesamt an Buchverlage und, beispielsweise, Fernseh- und Filmproduzenten ausgelagert werden. Bei edukativen Projekten engagiert sich der Anne Frank Fonds im Sinne seines Stiftungszwecks. Ziel und Zweck des Anne Franks Fonds ist die Verbreitung des Tagebuchs als Grundlage für erzieherische Arbeit im Sinne des Stifters. Mit dem aktiven Schutz des Copyrights stellt der Anne Frank Fonds die authentische Verwendung unter Wahrung des Respektierung und der Integrität des Werks von Anne Frank sicher. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten werden karitativen und erzieherischen Zwecken zugeführt sowie für die Führung der Administration des Fonds verwendet. Seit den 1980er-Jahren hat der Anne Frank Fonds die Bemühungen um den Schutz des Werkes noch verstärkt. Damals kamen Vorwürfe auf, dass das Tagebuch eine Fälschung sei. Obwohl diese vom Deutschen Bundeskriminalamt widerlegt wurden, dauern sie bis heute an.

Otto Frank hat den Anne Frank Fonds damit betraut, sicherzustellen, dass die Einnahmen aus den Autorenrechten der Familie Frank einschliesslich Annes und seiner selbst für Wohltätigkeit, gute Anliegen und erzieherische Projekte in aller Welt verwendet werden. Überdies obliegt dem Anne Frank Fonds die Aufgabe, das Vermächtnis und die Erinnerung an die Familie Frank ebenso wie die Authentizität der Schriften Anne Franks bei deren Verwendung in anderen Werken zu schützen. Der Fonds wird Otto Franks im Stiftungszweck formulierten Wunsch weiterhin erfüllen. AFF wird die Urheberrechte – wie er es in der Vergangenheit schon getan hat - wenn nötig durchsetzen.

Wenn Rechteverletzungen nicht mit den Mitteln des Dialogs und der Vernunft eine Lösung finden, leitet der Anne Frank Fonds rechtliche Schritte zur Wahrung seiner Rechte ein. AFF wird nicht zögern, wenn nötig auch Gerichtsverfahren anzustrengen. Wer immer sich einer Rechteverletzung schuldig macht, wird die entsprechenden Aktivitäten sofort einstellen und den Schaden finanziell ersetzen müssen, wobei diese Mittel karitativen Zwecken zufliessen. In vielen Ländern müssen dem Anne Frank Fonds auch die entstandenen Rechtskosten (beispielsweise Anwaltshonorare) vergütet werden, welche beträchtlich sein können. In gewissen Rechtssystemen, so etwa in den USA, riskieren Rechteverletzer auch eine Verurteilung zur Zahlung eines gesetzlichen Schadenersatzes, der bis zu USD 150'000 betragen kann.

Gemeinsam mit Otto Frank hat der Anne Frank Fonds Rechte und Lizenzen weltweit an Verlagshäuser, Produzenten und andere Partner erteilt. Der Anne Frank Fonds schützt solche erteilten, gültigen Rechte mit dem erklärten Ziel, ein verletzliches Werk von erheblicher Authentizität und Integrität vor Missbrauch zu bewahren. Darüber hinaus regeln Rechtsstaaten den Schutz von Eigentum. AFF setzt sich generell gegen Übergriffe ein.

Der Anne Frank Fonds berät AntragstellerInnen und ist auch bei der Klärung von Fragen im Zusammenhang mit Copyrights, der Nutzung von Archivmaterial, der Bearbeitung von Familiengeschichten und der Verwendung von Fotografien und Dokumenten behilflich. Auskünfte sind kostenfrei.

Tatsächlich gibt es auf der ganzen Welt solche privaten Einrichtungen, so etwa in Amsterdam, London, Berlin, Frankfurt und New York. Mit vielen von ihnen unterhält der Anne Frank Fonds enge partnerschaftliche Beziehungen, speziell auf dem Gebiet der Bildung, indem er ihnen Fördermittel und Materialien oder Nutzungsrechte zur Verfügung stellt. So hat der Fonds in Frankfurt, gemeinsam mit der Stadt Frankfurt und dem Jüdischen Museum der Stadt Frankfurt, unlängst das Familie Frank Zentrum gegründet. Dort werden künftig die Archive der alten Frankfurter Familien Frank, Elias, Stern und Kahn, die alle zu Anne Franks Vorfahren gehören, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zugleich hat Otto Frank bewusst nur eine Organisation zur Verwahrung des Familienerbes und Verbreitung der Werke bemächtigt und bis zu seinem Tod daran festgehalten, dass ausschliesslich der Basler Fonds das „Tagebuch der Anne Frank“ verbreitete und programmatisch nutzt. AFF ist als Universalerbe weltweit einziger Rechte- und Lizenzinhaber. Er ist dazu verpflichtet diese im Sinne von Stifter und Satzung zu wahrzunehmen.